Produktkonformität bei Mahr
Mit unseren Produkten unterstützen wir Kunden weltweit bei der Sicherung der Qualität ihrer Erzeugnisse. Dies ist eine große Aufgabe und birgt eine hohe Verantwortung in sich.
Sowohl unsere Produkte als auch die Prozesse in unserem Unternehmen richten wir kontinuierlich und konsequent nach höchsten Qualitätszielen aus. Dazu gehört auch die Einhaltung nationaler und internationaler Regelwerke zu Produktsicherheitsanforderungen und technischen Marktzugangsanforderungen.
Wir befolgen, was gut und richtig ist
Als Unternehmen, welches sich seiner sozialen und ökologischen Verantwortung bewusst ist, erachten wir die Einhaltung von geltenden Gesetzen und Richtlinien als Grundlage unserer Integrität und als zentralen Baustein unseres Geschäftes.
Die RoHS-Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter Stoffe begrenzt die Verwendung von Blei, Quecksilber, Cadium, sechwertigess Chrom, ploybromierte Biphenyle (PBB) und polybromierte Diphenylether (PBDE) auf ein Minimum in elektrischen und elektronischen Geräten, deren Funktionsweise elektrische oder elektromagnetische Felder sowie Nennspannungen bis zu 1.000 Volt Wechselspannung oder 1.500 Volt Gleichspannung für Ihren Betrieb erfordern. Mit der delegierten Richtlinie 2015/863 wurden die Weichmacher Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Butylbenzylphthalat (BBP), Dibutylphthalat (DBP), Diisobutylphthalat (DIBP) in die Liste der verbotenen Stoffe mit aufgenommen. Die Umsetzung ist 2019 in Kraft getreten.
Die Mahr GmbH fällt als Hersteller hochpräziser Messtechnik unter die Kategorie 9 der RoHS-Richtlinie. Die RoHS-Konformität unserer elektrischen und elektronischen Produkte ist über geeignete Prozesse sichergestellt und wird mit der CE-Kennzeichnung bestätigt. Rein mechanische Produkte sind von der Richtlinie RoHS 2011/65/EU nicht betroffen.
Die Mahr GmbH ist als Hersteller von Messsystemen und Messmaschinen (Erzeugnisse) im Sinne der REACH-Verordnung als „nachgeschalteter Anwender" zu sehen. Die Erzeugnisse sind damit nach REACH grundsätzlich nicht registrierungspflichtig.
Die im Rahmen unserer Produktion und Montage von Messsystemen und -komponenten eingesetzten registrierungspflichtigen chemischen Stoffe und Stoffgemische beschränken sich im Wesentlichen auf Kleinstmengen von Schmier- und Klebstoffen sowie Farben und Lacken. Die verwendeten Stoffe unterliegen weit verbreiteten Anwendungen, die in vielen Branchen in hohen Tonnagen eingesetzt werden. Diese müssen ausschließlich durch unsere Lieferanten registriert werden. Aus entsprechenden Informationen lässt sich ableiten, dass eine Vorregistrierung oder spätere Registrierung der relevanten Stoffe von den Vorlieferanten durchgeführt wird.
Als Unternehmen, welches sich seiner sozialen und ökologischen Verantwortung bewusst ist, erachten wir die Einhaltung von geltenden Gesetzen und Richtlinien als Grundlage unserer Integrität und als zentralen Baustein unseres Geschäftes.
Die Mahr GmbH ist nicht an der US-Börse notiert und demnach nicht unmittelbar zur Offenlegung und ggf. Abgabe eines Berichts über eingesetzte Konfliktmaterialien verpflichtet. Auch ein direkter Bezug zur gesamten Lieferkette der US-börsennotierten Unternehmen betrifft die Mahr GmbH nicht, da diese kein Zulieferer im eigentlichen Sinne ist. Ein Zulieferer ist ein Industriebetrieb bzw. Händler, der Unternehmen mit Produkten beliefert, die von diesen weiterver- und/oder weiterbearbeitet werden. Die Mahr GmbH entwickelt, produziert und vertreibt Messmittel unter eigenem Markennamen. Diese Enderzeugnisse werden in der Fertigung des Kunden benötigt, fließen aber nicht in dessen Produkte ein. Auf europäischer Ebene ist zurzeit eine Sec. 1502 Dodd-Frank Act korrespondierende gesetzliche Verpflichtung nicht gegeben.
Auch ohne konkrete gesetzliche Verpflichtungen ist sich die Mahr GmbH ihrer Verantwortung der Supply-Chain in vollem Umfang bewusst. Die Nachhaltigkeit der Lieferkette und die verantwortungsvolle Beschaffung von Rohstoffen werden von der Mahr GmbH als freiwillige Selbstverpflichtung verstanden. Geltende Richtlinien und Verordnungen werden konsequent verfolgt und strikt eingehalten.
Mit Blick auf den Dodd-Frank Act § 1502 ist die Mahr-Gruppe gegenwärtig im Begriff, geeignete Prozesse zu integrieren, um den Handel mit Konfliktmineralien, dessen Ursprung in Zentralafrika liegt zu vermeiden. Aufgrund unserer Materialvielfalt bedarf es eines intensiven Kontaktes zu unseren namhaften Lieferanten, um die Durchdringung der vollständigen Lieferkette aufzudecken. Eine Garantie über die Nichtverwendung von Konfliktmineralien können wir Ihnen gegenwärtig nicht abgeben, versichern Ihnen aber das Thema in Bezug auf die Ziele des Dodd-Frank Acts § 1502 zu verfolgen.
Hersteller müssen Lithiumbatterien und Lithiumzellen verschiedenen Sicherheitstests unterziehen, bevor sie diese in Verkehr bringen dürfen. Hierzu gehört auch der sogenannte UN 38.3-Test. Dieser simuliert Transportbedingungen wie Druck, Temperatur, Quetschung, Aufprall etc. Im „Handbuch Prüfungen und Kriterien“ der Vereinten Nationen in Teil III, Abschnitt 38.3 wird dies mit 8 Testmodulen beschrieben, die in manchen Dokumenten und Datenblättern auch als T.1 bis T.8-Test bezeichnet werden.
Ab dem 01. Januar 2020 sind Hersteller und Vertreiber entlang der gesamten Transportkette verpflichtet, eine Prüfzusammenfassung dieses „38.3-Tests“ jeder natürlichen und juristischen Person in der Lieferkette bereitzustellen. Der Prüfbericht muss bereits seit dem Jahr 2000 vorhanden sein, jedoch war dies nie Bestandteil der Logistikooperation. Seit dem 01. Januar 2020 ist dies Bestandteil der Gefahrgutvorschriften und Teil der Supply Chain. Grundlage hierfür ist die Revision des ADR/RID/ADN 2019, Unterkapitel 2.2.9.1.7 Buchstabe „g“, dass „Hersteller und Vertreiber von Zellen oder Batterien, die nach dem 30. Juni 2003 hergestellt wurden, die im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 Absatz 38.3.5 festgelegte Prüfzusammenfassung zur Verfügung stellen müssen“.
Dieselbe Anforderung gilt auch für die Verkehrsträger Seeschifffahrt und für den Luftverkehr. Auch hier ist im IMDG-Code bzw. in den IATA-DGR festgelegt, dass der 38.3-Test durch die bestätigte Prüfzusammenfassung zur Verfügung gestellt werden muss. Jeder Auftraggeber eines Transportes ist in der Pflicht, sich zu vergewissern, ob eine Prüfzusammenfassung vorliegt – dies fordert der Gesetzgeber. Jeder Absender muss bei der Auftragserteilung sicherstellen, dass die Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt sind.
In der unten verlinkten Produkt-Aufstellung kommen wir unserer Pflicht nach und verlinken für Sie alle am Produkt notwendigen Prüfungszusammenfassungen der von uns eingesetzten Batteriehersteller. Falls Sie weitere Fragen haben, stehen Ihnen unsere technischen Berater gerne zur Verfügung.